Allgemeine Geschäftsbedingungen der K3 Systemfabrik GmbH
Stand: 01.01.2018
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Für alle von der K3 Systemfabrik GmbH (im Weiteren: Auftragnehmer) übernommenen Aufträge gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
1.2 Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs – oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass der Auftragnehmer hierauf gesondert hinweisen müsste.
1.3 Anderslautende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers übereinstimmen oder dieser ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat.
1.4 Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und die VOB, Teil B gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 30 Tagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes durch den Auftragnehmer bestimmt ist. In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts – und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vom Auftragnehmer bezeichnet sind.
2.3 Angebotsunterlagen des Auftragnehmers und insbesondere von ihm erstellte Zeichnungen, Beschreibungen und Dateien jeglicher Art unterliegen dem Urheberschutz und verbleiben in dessen Eigentum. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Genehmigung von dem Kunden weder weitergegeben,
veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien von dem Kunden zurückzugeben.
2.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2.5 Behördliche oder sonstige Genehmigungen, insbesondere Baugenehmigungen, sind vom Kunden selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen.
2.6 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Fliesenleger-, Stemm-, Verputz-, Erd-, Elektro- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in einer Position gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie vom Kunden gesondert zu vergüten.
2.7 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
2.8 Alle nicht im Angebot/Auftrag aufgeführten Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 3 Auftragserteilung
3.1 Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung seitens des Auftragnehmers zustande. Der Inhalt abweichender Auftragsbestätigungen gilt als vereinbart, sofern der Kunde diesen nicht unmittelbar schriftlich widerspricht.
3.2 Für den Vertrag maßgeblich ist der vom Auftragnehmer schriftlich bestätigte Inhalt und Umfang. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen. Diese bedürfen für ihre Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
3.3. Kosten für zusätzliche Einrichtungen, die notwendig werden auf Grund örtlicher Gegebenheiten, des Zusammenfügens der Anlagenteile auf Grund von Anordnungen, Verfügung oder Verordnungen, die nach Vertragsabschluss ergehen oder weil bei den zuständigen örtlichen Behörden unterschiedliche Auslegungen über die allgemein anerkannten Regeln der Technik bestehen, sind vom Kunden zu tragen.
§ 4 Preise
4.1 Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer. Diese wird gesondert ausgewiesen. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise exklusiv der Kosten für Verpackung und Fracht.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 6 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung vom Kunden zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
- Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder
- Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen,
- bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerung von Transportkosten,
oder sonstige unerwartete Kostensteigerungen. Falls eine Einigung zwischen Auftragnehmer und dem Kunden über eine angemessene Preisanpassung nicht erreicht werden kann, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten.
4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden einschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
4.4 Das Wechselkursrisiko trägt bei der Vereinbarung einer Bezahlung in ausländischer Währung der Kunde.
§ 5 Zahlungsbedingungen
5.1 Der Rechnungsbetrag des Auftragnehmers ist, sofern nicht anders mit dem Kunden schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig.
5.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Dem Auftragnehmer bleibt die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens vorbehalten. Dem Kunden bleibt in den vorbezeichneten Fällen der Nachweis eines geringeren Schadens beim Auftragnehmer unbenommen.
5.3 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
5.4 Stellt der Kunde seine Zahlungen endgültig ein und / oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
5.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 6 Lieferzeit
6.1 Sämtliche genannten Liefertermine gelten als unverbindlich, sofern sie nicht explizit von dem Auftragnehmer schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
6.2 Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.
6.3 Sollte der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug sein, so kann sich die Lieferfrist um den Zeitraum in dem der Kunde in Verzug ist, verlängern. Alle übrigen Rechte, die aus dem Verzug des Kunden abzuleiten sind, bleiben unbeschadet bestehen.
6.4 Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden ist der Kunde dem Auftragnehmer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.
§ 7 Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über. Gerät der Kunde mit der Annahme der Leistung in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Kunden übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7
und 12 der VOB, Teil B.
§ 8 Gewährleistung
8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.
8.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
8.3 Bei Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Kunden auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige, in seinen Räumlichkeiten bestehende Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung zu treffen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Handelt es sich bei dem Kunden um ein Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt Folgendes:
9.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis alle Forderungen erfüllt sind, die dem Auftragnehmer gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.
9.2 Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Auftragnehmer das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem er eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern der Auftragnehmer die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Auftragnehmer die Vorbehaltsware pfändet. Durch den Auftragnehmer zurückgenommene Vorbehaltsware darf dieser verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde dem Auftragnehmer schuldet, nachdem der Auftragnehmer einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
9.3 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und
Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt dem Auftragnehmer sicherungshalber in vollem Umfang ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
9.5 Der Kunde darf diese an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für den Auftragnehmer einziehen, solange der Auftragnehmer diesem Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht des Auftragnehmers, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird dieser die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann der Auftragnehmer vom Kunden verlangen, dass dieser dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Auftragnehmer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Auftragnehmer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
9.6 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für den Auftragnehmer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die dem Auftragnehmer nicht gehören, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
9.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und der Auftragnehmer bereits jetzt
einig, dass der Kunde dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Auftragnehmer nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für den Auftragnehmer verwahren.
9.8. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und muss diesen unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
9.9 Auf Verlangen des Kunden ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Der Auftragnehmer darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gilt Folgendes:
9.10 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung der geschuldeten Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Auftragnehmer das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem er dem Kunden eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.
9.11 Sofern der Auftragnehmer die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Auftragnehmer die Vorbehaltsware pfändet. Vom Auftragnehmer zurückgenommene Vorbehaltsware darf dieser verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde dem Auftragnehmer schuldet, nachdem der Auftragnehmer einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
9.12 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
9.13 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und muss diesen unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
§ 10 Gerichtsstand, Rechtswahl
10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
10.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie hinsichtlich seiner Entstehung und seiner Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, Chemnitz. Der Auftragnehmer ist dann jedoch berechtigt, den Kunden nach seiner Wahl auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.